§ 3 Mandats-AGB: Widerrufsrecht für Verbraucher bei Vorliegen eines Fernabsatzvertrages
(1)Widerrufsrecht Soweit es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher (§ 13 BGB) handelt und der Mandatsvertrag ausschließlich unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Brief, Fax, Online-Kommunikation [Chat, eMail oder Website-Kontaktformular]) zustande kommt, besteht ein Widerrufsrecht (§§ 312 b bis 312 g BGB i.V.m. §§ 355 bis 357 BGB). In diesem Fall hat der Mandant das Recht, seine auf Abschluss des Mandats gerichtete Willenserklärung innerhalb von vierzehn Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber dem Rechtsanwalt zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Nähere Ausführungen hierzu enthält die Widerrufsbelehrung.
(2)Wirkung Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist ein Mandatsvertrag nicht zustande gekommen, so dass keine Pflicht zur Zahlung der Vergütung besteht.
(3)Keine Tätigkeitspflicht vor Ablauf des Widerrufsrechts Ohne ausdrücklichen entsprechenden Auftrag des Mandanten (mit der Folge des Erlöschens des Widerrufsrechts gemäß § 356 Abs. 4 BGB) ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, mit der Ausführung der vereinbarten Tätigkeit vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen.
(4) Widerrufsfrist und Fristwahrung Sollte sich aus den mitgeteilten Informationen oder den übermittelten Unterlagen (z.B. infolge einer Rechtsbehelfsbelehrung oder Nennung eines Datums) ergeben, dass eine Frist zu wahren ist, die im Falle der Sachbearbeitung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist bereits verstrichen wäre und dadurch zu einem Rechtsverlust oder Rechtsmittelverlust führen würde, so wird der Rechtsanwalt den Auftrag nur dann annehmen und die Sachbearbeitung aufnehmen, wenn der Mandant mit der Folge des Erlöschens des Widerrufsrechts gemäß § 356 Abs. 4 BGB ausdrücklich einen Auftrag zum sofortigen Tätigwerden erteilt.
(5)Vergütungsanspruch bei Kündigung nach Ablauf des Widerrufsrechts Erfolgt eine Mandatskündigung nach Ablauf der Widerrufsfrist oder ist das Widerrufsrecht gemäß § 356 d Abs. 4 BGB zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen, ist der Mandant zum vollständigen Ausgleich der im Zeitpunkt der Mandatskündigung bereits entstandenen Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts verpflichtet.