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MANDATS-AGB / DATENSCHUTZ
17.09.2007
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§ 9 Mandats-AGB: Datenschutz, Vertraulichkeit und Mandantenunterlagen

(1) Datenschutz
Der Rechtsanwalt ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten und anderer Beteiligter unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Dem Rechtsanwalt mitgeteilte persönliche Stammdaten (§ 5 Abs. 1) des Mandanten und anderer Beteiligter werden nur zu Zwecken der Mandatsbearbeitung genutzt und unter Beachtung der spezifischen berufsrechtlichen Vorschriften für Rechtsanwälte (§ 43 a Abs. 2 BRAO) vertraulich behandelt sowie unter Beachtung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften gespeichert und verarbeitet. Die Daten können darüber hinaus zum Zweck der Anschriften- oder Bonitätsprüfung auch an gemäß § 11 BDSG sorgfältig ausgesuchte Auftragnehmer übermittelt werden. Durch das Absenden einer Anfrage an den Rechtsanwalt mittels einer der in § 1 Abs. 2 genannten Kommunikations- und Textformen bzw. mit der Mandatierung des Rechtsanwalts erklärt sich der Mandant damit einverstanden, dass die von ihm übermittelten Daten zu den genannten Zwecken gespeichert werden.  

(2) Aufbewahrungsfristen
Soweit nach Eingang von per eMail, per Fax oder auf anderem Wege an den Rechtsanwalt gerichteten Anfragen ein Mandatsvertrag nicht zustandekommt und auch keine weiteren Kontakte erfolgen, werden die Daten spätestens 30 Tage nach Erhalt der Anfrage gelöscht, sofern das Vertragsanbahnungsverhältnis vollständig abgewickelt und soweit die Aufbewahrung der Daten nicht gesetzlich vorschrieben ist. Bei den zustandegekommenen Mandaten richtet sich die Aufbewahrungszeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Rechtsanwälte sind gesetzlich verpflichtet, nach Beendigung eines Mandats alle Unterlagen und Daten 5 Jahre lang zu archivieren (§ 50 Abs. 2 BRAO). Steuerrechtlich relevante Unterlagen und Daten sind 10 Jahre lang zu archivieren. Der Mandant erklärt sich hiermit einverstanden.

(3) Vertraulichkeit
Der Rechtsanwalt ist gesetzlich verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihm im Zusammenhang mit dem Mandat bekannt werden, zeitlich unbegrenzt Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Weitergabe an nicht mit der Mandatsbearbeitung betraute Dritte erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung des Mandanten. Die Information anderer, kraft Berufsrecht ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichteter Personen im Rahmen der Mandatsbearbeitung gilt mit Mandatserteilung als gestattet.

                                                                                                                                               weiter zu § 10




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