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MANDATS-AGB / VERGÜTUNG
17.09.2007
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Mandats-AGB / Übersicht / § 1 / § 2 / § 3 / § 4 / § 5 / § 6 [ § 7 ] § 8 / § 9 / § 10 / § 11 Mandats-AGB


§ 7 Mandats-AGB: Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Vergütung
Die Vergütung der Leistungen des Rechtsanwalts bestimmt sich nach gesonderter Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Soweit die Parteien keine gesonderte schriftliche Vergütungsvereinbarung treffen oder eine getroffene Vereinbarung unwirksam sein sollte, bemisst sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dem Mandanten ist bekannt, dass in diesem Fall die Höhe der Vergütung in der Regel abhängig vom Gegenstands- bzw. Streitwert ist. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Rechtsanwalt neben der Vergütungsforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Beantwortung von Anfragen nach der Eignung einer Angelegenheit zur Bearbeitung durch den Rechtsanwalt und nach den voraussichtlichen Kosten inklusive der damit verbundenen Kenntnisnahme des Sachverhalts erfolgt kostenlos.

(2) Gesamtschuldnerische Haftung bei Mandantenmehrheit
Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung des Rechtsanwalts, wenn er für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.

(3) Abrechnung, Fälligkeit, Zahlungsfrist, Zahlungsmöglichkeiten
Die Leistungen des Rechtsanwalts werden mittels schriftlicher Vergütungsrechnungen abgerechnet. Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungszugang sofort fällig und sind innerhalb einer Zahlungsfrist von 14 Tagen ohne jeden Abzug frei an den Rechtsanwalt zu leisten. Die Begleichung ist in bar oder per Überweisung auf das Kanzleikonto möglich. Für fällige Vergütungsansprüche kann der Rechtsanwalt Sicherheit verlangen.

(4) Zahlungsverzug
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Mandant ohne Mahnung in Verzug. Ab Fälligkeit wird der geschuldete Betrag zzgl. der gesetzlichen Verzinsung gemäß § 288 BGB und € 10,-- Bearbeitungsgebühr pro Mahnung berechnet. Ist Teilzahlung vereinbart und gerät der Mandant mit einer Rate in Verzug, so ist der Restbetrag sofort fällig.

(5) Vorschuss
Bei Auftragserteilung ist ein angemessener Vergütungsvorschuss zu entrichten (§ 9 RVG), der mit Rechnungszugang sofort fällig und gemäß Abs. 2 bis 4 zu leisten ist. Auch im Verlauf der weiteren Bearbeitung des Mandats ist der Rechtsanwalt berechtigt, jederzeit einen weiteren angemessenen Vorschuss zu verlangen, der ebenfalls mit Rechnungszugang sofort fällig und gemäß Abs. 2 bis 4 zu leisten ist. Der Rechtsanwalt kann die Aufnahme bzw. Fortsetzung seiner Tätigkeit von dieser Vorschusszahlung abhängig machen.

(6) Verrechnung mit Zahlungseingängen
Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass die Angelegenheit betreffende und durch den Rechtsanwalt vereinnahmte Zahlungseingänge (Erstattungsansprüche und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge) vorab zur Deckung der jeweils fälligen Vergütung des Rechtsanwalts einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer oder sonstiger noch abzurechnender Leistungen verrechnet werden. Die Beschränkungen des § 181 BGB werden insoweit nicht angewandt.

(7) Sicherungsabtretung
Aus der jeweiligen Angelegenheit entstehende Kostenerstattungsansprüche sowie sonstige Ansprüche des Mandanten (insbesondere u.a. Ansprüche auf Abfindungszahlungen) gegenüber dem Gegner, der Justizkasse, der Rechtsschutzversicherung oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts sicherungshalber an diesen abgetreten. Der Mandant ermächtigt den Rechtsanwalt, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen und die abgetretene Forderung in eigenem Namen unmittelbar von diesem einzuziehen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Rechtsanwalt befreit.

(8) Sicherungsabtretung und Verletzung der Zahlungspflicht
Der Rechtsanwalt verpflichtet sich, die abgetretene Forderung nicht in eigenem Namen einzuziehen und die stille Zession nicht offenzulegen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Mandant die Zahlung verweigert, eine Lastschrift durch sein Kreditinstitut nicht eingelöst wird, er in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird.

(9) Forderungsabtretung an Dritte
Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts dürfen an einen als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten abgetreten werden. Der Mandant ist hierüber zu informieren. An einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten darf eine Abtretung nur erfolgen, wenn der Anspruch rechtskräftig festgestellt ist oder der Mandant schriftlich der Abtretung zustimmt. Andere als Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gegen den Mandanten sind ohne Einschränkungen abtretbar.

(10) Zurückbehaltung und Aufrechnung des Mandanten
Der Mandant ist zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung gegen eine Forderung des Rechtsanwalts nur berechtigt, soweit seine Forderung schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

(11) Begrenzter Kostenerstattungsanspruch gegen Dritte bei Vergütungsvereinbarungen 
Dem Mandanten ist bekannt, dass in zivilgerichtlichen Streitigkeiten im Falle des Obsiegens Kostenerstattungsansprüche gegen den Prozessgegner regelmäßig nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen bestehen. Soweit der Mandant aufgrund einer Vergütungsvereinbarung eine höhere Vergütung schuldet, haftet er insoweit selbst für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts.

(12) Keine Kostenerstattung in arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz
Dem Mandanten ist bekannt, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bezüglich der angefallenen Rechtsanwaltsvergütung keine Kostenerstattungpflicht durch die Gegenpartei besteht (§ 12 a ArbGG), so dass diese Kosten des Verfahrens stets vom Mandanten selbst zu tragen sind. Dieser gesetzliche Erstattungsausschluss gilt auch für außer- und vorgerichtliche Kosten. 

                                                                                                                                               weiter zu § 8




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