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MANDATS-AGB / RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
17.09.2007
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§ 8 Mandats-AGB: Rechtsschutzversicherung   

(1) Eigene Zahlungsverpflichtung des Mandanten
Auftraggeber des Rechtsanwalts ist der Mandant. Auch im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung besteht daher der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts unmittelbar gegenüber dem Mandanten (Auftraggeber). Der Mandant hat seinerseits einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen seine Rechtsschutzversicherung. Dem Mandanten ist bekannt, dass somit er selbst für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts haftet, falls eine Deckungszusage durch seine Rechtschutzversicherung nicht erfolgt.

(2) Obliegenheiten des Mandanten
Die Einholung der Deckungszusage und die Abrechnung des Erstattungsanspruchs mit der Rechtsschutzversicherung obliegt grundsätzlich dem Mandanten als Versicherungsnehmer selbst. Die Beauftragung des Rechtsanwalts mit diesen Tätigkeiten ist möglich, löst aber zusätzliche Vergütungsansprüche aus, die von der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nicht ersetzt werden.

(3) Kostenlose Serviceleistung des Rechtsanwalts
Der Rechtsanwalt übernimmt jedoch als kostenlose Serviceleistung die erstmalige Einholung der Deckungszusage in jeder einzelnen Angelegenheit. Voraussetzung hierfür ist die Benennung der Versicherungsgesellschaft mit vollständiger Anschrift sowie der Versicherungsnummer durch den Mandanten. Diese Deckungsanfrage erfolgt durch Übersendung von Kopien der in der Hauptsache verfassten Schriftsätze nebst erforderlichen Anlagen zur gleichzeitigen Unterrichtung der Versicherung. Eine Gewähr für die Erteilung der beantragten Deckungszusage durch die Versicherung übernimmt der Rechtsanwalt ausdrücklich nicht. Der Mandant ist damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherug des Mandanten weitergibt.

(4) Vorliegen der Deckungszusage als Bedingung für Auftragserteilung
Wenn der Mandant die Aufnahme der beauftragten Tätigkeit durch den Rechtsanwalt vom vorherigen Vorliegen der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig machen möchte, muss dies schriftlich ausdrücklich vereinbart werden. Ohne entsprechende abweichende Vereinbarung ist der Rechtsanwalt berechtigt, die beauftragte Tätigkeit unabhängig von der ausstehenden Stellungnahme der Rechtsschutzversicherung unverzüglich aufzunehmen und die Deckungsanfrage in der im vorstehenden Absatz beschriebenen Weise durchzuführen. Ist streitig, ob eine Beauftragung des Rechtsanwalts zur vorherigen Einholung der Deckungszusage vom Mandanten erteilt worden ist, trifft die Beweislast hierfür den Mandanten.

(5) Einholung der Deckungszusage als gesonderter Verfahrensschritt
Wenn der Mandant vor einem Tätigwerden des Rechtsanwalts in der Hauptsache die erstmalige Einholung der Deckungszusage durch den Rechtsanwalt in einem gesonderten Verfahrensschritt wünscht und wenn er im Falle der Ablehnung einer beantragten Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung den Rechtsanwalt mit seiner weiteren Vertretung gegenüber der Rechtsschutzversicherung beauftragt, ist diese Interessenvertretung des Mandanten durch den Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsschutzversicherung vergütungspflichtig. Dieser Vergütungsanspruch entsteht zusätzlich zu dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aus der Hauptsache.

(6) Anrechnung zusätzlicher Vergütungsansprüche
Soweit die vorab erfolgte erstmalige Einholung der Deckungszusage durch den Rechtsanwalt erfolgreich war, wird der aus diesem gesonderten Verfahrensschritt erwachsene Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts auf seinen anschließend in der Hauptsache weiter entstehenden Vergütungsanspruch angerechnet. In allen anderen Fällen erfolgt keine Anrechnung mit später entstehenden weiteren Vergütungsansprüchen in der Hauptsache.

(7) Unmittelbare Abrechnung mit Rechtsschutzversicherung
Wenn die Rechtschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt und eine von dem zuständigen Versicherungssachbearbeiter vergebene Rechtsschutz-Schadensnummer bekannt gibt, erfolgt die Abrechnung der Vergütung unmittelbar mit der Versicherung des Mandanten.

(8) Begrenzter Kostenerstattungsanspruch bei Vergütungsvereinbarungen 
Dem Mandanten ist bekannt, dass bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt Kostenerstattungsansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung regelmäßig nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung und Auslagen bestehen. Soweit der Mandant aufgrund einer Vergütungsvereinbarung höhere Vergütung oder Auslagen schuldet, muss er insoweit die hierdurch anfallenden Zusatzkosten selbst bezahlen. 

                                                                                                                                               weiter zu § 9




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