Kostenerstattung durch Gegner, Dritte oder staatliche Hilfe
Kostenerstattung durch den Gegner In vielen Fällen muss Ihr Gegner Ihnen Rechtsanwaltskosten und gegebenenfalls weitere Kosten erstatten. Selbstverständlich werde ich Sie im Rahmen der Besprechung Ihrer Angelegenheit auch über Kostenerstattungsfragen im einzelnen informieren. Eine Kostenerstattung kommt im vorgerichtlichen Bereich insbesondere beim Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs, z.B. bei einem Verzug des Gegners, im Prozess bei seinem Unterliegen in Frage.
Ausnahmen In arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens für Ihre eigenen Anwaltskosten keine Kostenerstattungpflicht durch die Gegenpartei, so dass Sie diese Kosten stets selbst zu tragen haben (§ 12 a ArbGG).
Aber Vorsicht! Ein Erstattungsanspruch nützt Ihnen nichts, wenn beim Gegner nichts mehr zu holen ist. Dann läuft auch ein Zwangsvollstreckungsversuch aus einem rechtskräftigen Urteil sehr häufig ins Leere. Sofern dieser Gesichtspunkt für Sie wichtig ist, informieren Sie sich daher stets rechtzeitig über die finanzielle Lage des Gegners, bevor Sie im Vertrauen auf Kostenerstattungsansprüche hohe Ausgaben riskieren: Zunächst müssen nämlich immer Sie selbst in Vorleistung treten.
Kostenerstattung durch Dritte oder staatliche Hilfe Bitte informieren Sie sich in diesem Zusammenhang auch über das Verfahren bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, über die Voraussetzungen der Beantragung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe sowie über die Möglichkeit der Prozesskostenfinanzierung.
Zur Beachtung: Erstattungsansprüche nur gemäß gesetzlicher Vergütung Bitte beachten Sie, dass Gegner und Rechtsschutzversicherungen frei vereinbarte Vergütungen in der Regel nur bis zur Höhe der entsprechenden gesetzlichen Vergütung übernehmen müssen. Diese Sätze übersteigende Vergütungen muss der Mandant anteilig selbst tragen.
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