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 KOSTENERSTATTUNG

18.09.2007
 Kostenloser Erstkontakt | Online-Beratung | Telefon-Beratung | Inkasso-ServiceService für Geschäftsmandanten
 Vergütung / Kostenerstattung


Kostenerstattung durch Gegner, Dritte oder staatliche Hilfe

Kostenerstattung durch den Gegner
In vielen Fällen muss Ihr Gegner Ihnen Rechtsanwaltskosten und gegebenenfalls weitere Kosten erstatten. Selbstverständlich werde ich Sie im Rahmen der Besprechung Ihrer Angelegenheit auch über Kostenerstattungsfragen im einzelnen informieren. Eine Kostenerstattung kommt im vorgerichtlichen Bereich insbesondere beim Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs, z.B. bei einem Verzug des Gegners, im Prozess bei seinem Unterliegen in Frage.
          DefinitionVerzug

Ausnahmen
In arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens für Ihre eigenen Anwaltskosten keine Kostenerstattungpflicht durch die Gegenpartei, so dass Sie diese Kosten stets selbst zu tragen haben (§ 12 a ArbGG).

Aber Vorsicht!
Ein Erstattungsanspruch nützt Ihnen nichts, wenn beim Gegner nichts mehr zu holen ist. Dann läuft auch ein Zwangsvollstreckungsversuch aus einem rechtskräftigen Urteil sehr häufig ins Leere. Sofern dieser Gesichtspunkt für Sie wichtig ist, informieren Sie sich daher stets rechtzeitig über die finanzielle Lage des Gegners, bevor Sie im Vertrauen auf Kostenerstattungsansprüche hohe Ausgaben riskieren: Zunächst müssen nämlich immer Sie selbst in Vorleistung treten.

Kostenerstattung durch Dritte oder staatliche Hilfe 
Bitte informieren Sie sich in diesem Zusammenhang auch über das Verfahren bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, über die Voraussetzungen der Beantragung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe sowie über die Möglichkeit der Prozesskostenfinanzierung.
          Rechtsschutzversicherung          Prozesskostenhilfe (PKH)
Beratungshilfe

Zur Beachtung: Erstattungsansprüche nur gemäß gesetzlicher Vergütung
Bitte beachten Sie, dass Gegner und Rechtsschutzversicherungen frei vereinbarte Vergütungen in der Regel nur bis zur Höhe der entsprechenden gesetzlichen Vergütung übernehmen müssen. Diese Sätze übersteigende Vergütungen muss der Mandant anteilig selbst tragen.




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