Freie Anwaltswahl In Deutschland gilt die freie Anwaltswahl - auch für Rechtsschutzversicherte. Sie können also auch dann Ihren Rechtsanwalt selbst auswählen und beauftragen, wenn eine Rechtsschutzversicherung Ihre Anwalts- bzw. Prozesskosten trägt. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass Ihnen Ihre Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt aus ihrer eigenen Empfehlungsliste vorschlägt. An diese Empfehlung sind Sie nicht gebunden! Die Aufnahme von Rechtsanwälten in diese Empfehlungsliste orientiert sich auch nicht an fachlichen Qualifikationskriterien, sondern an Abrechnungsinteressen der Rechtsschutzversicherungen.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme Der Versicherungsnehmer muss die ordnungsgemäße Rechnung eines niedergelassenen Anwalts vorlegen. Damit die Versicherung diese nachgewiesenen Kosten übernimmt, muss in der Regel ein Schadens- bzw. Versicherungsfall vorliegen, z.B. eine Vertragsverletzung oder ein Ereignis, das zum Schadensersatz berechtigt. Einige Versicherer bieten einen zusätzlichen Beratungsrechtsschutz an und übernehmen die Kosten in diesem Fall auch dann, wenn sich der Versicherungsnehmer unabhängig vom Eintritt eines Schadensfalles vorsorglich beraten läßt. In Einzelfällen erstatten manche Rechtsschutzversicherungen Beratungskosten auch auf Kulanzbasis. Ausschließlicher Beratungsrechtsschutz besteht bei einigen gemäß den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) nicht versicherbaren Rechtsgebieten (insbesondere u.a. Familienrecht, Erbrecht und Baurecht).
Umfang der Kostenübernahme Die Versicherung übernimmt stets nur die Kosten, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anfallen. Dies gilt auch bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant, die abweichend hiervon eine höhere Vergütung vorsieht. Den die Vergütung nach dem RVG übersteigenden Teilbetrag muss der Versicherungsnehmer in diesem Fall selbst tragen.
Verhältnis Anwalt - Mandant - Versicherung Auftraggeber des Rechtsanwalts ist auch bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung der Mandant. Auch in diesem Falle besteht daher der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts unmittelbar gegenüber dem Mandanten (Auftraggeber). Dieser haftet somit selbst für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, falls eine Deckungszusage durch seine Versicherung nicht erfolgt. Der Mandant hat seinerseits bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gegen seine Versicherung einen Anspruch auf Regulierung der ihm entstandenen Kosten.
Telefonische Voranfrage Unabhängig von der eventuellen Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Einholung einer Deckungszusage empfiehlt es sich für den Versicherungsnehmer stets, bereits vor Kontaktierung des Rechtsanwalts mittels einer telefonischen Voranfrage bei der Versicherung eine unverbindliche Auskunft einzuholen, ob für die fragliche Angelegenheit grundsätzlich eine Deckungszusage erteilt werden kann.
Einholung der Deckungszusage durch den Mandanten Die Deckungszusage wird in der Regel erteilt, wenn einschlägiger Versicherungsschutz besteht, der Versicherungsfall nach Ablauf der Wartefrist von 3 bis 6 Monaten eingetreten ist, kein Prämienrückstand besteht und ein Prozessgewinn nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Die Einholung der Deckungszusage und die Abrechnung des Erstattungsanspruchs mit der Versicherung obliegen grundsätzlich dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer selbst. Mit der Anfrage sollten Sie gleich alle zur Beurteilung der Eintrittspflicht erforderlichen Informationen mitschicken.
Einholung der Deckungszusage durch den Rechtsanwalt Die Beauftragung des Rechtsanwalts mit diesen Tätigkeiten gegenüber der Rechtsschutzversicherung löst zusätzliche Vergütungsansprüche aus, die von der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nicht ersetzt werden. Im Falle meiner Beauftragung gilt für diese Tätigkeiten § 8 Mandats-AGB. Der dort normierte Verfahrensablauf wird auf der Folgeseite dargestellt.
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