Partnerschaftliche Vergütungsregelung Nach meinem Verständnis von partnerschaftlicher Zusammenarbeit ist die Beziehung zwischen Anwalt und Mandant geprägt von gegenseitigem Vertrauen und Kooperation. Dazu trägt bei, dass auch die angemessene Vergütung einer anwaltlichen Dienstleistung von Anfang an zur beiderseitigen Zufriedenheit geregelt und geklärt wird. Denn beide Seiten wollen und sollen ihren Nutzen aus der Zusammenarbeit ziehen.
Vergütungsmodelle Die Vergütung meiner Rechtsberatung oder sonstigen Tätigkeit erfolgt auf der Basis eines der folgenden Vergütungsmodelle oder einer Kombination aus beidem:
Schriftform für beide Vergütungsmodelle Da der Rechtsanwalt gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO im Falle der Abrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen des RVG ausdrücklich darauf hinzuweisen hat, dass sich die Berechnung der Vergütung nach dem Gegenstandswert richtet, treffen wir bei Auftragserteilung sowohl im Falle der Abrechnung gemäß RVG als auch auf Basis einer Vergütungsvereinbarung eine schriftliche Vereinbarung, in der eines dieser beiden Vergütungsmodelle oder eine Kombination aus beidem als Grundlage für die Vergütung Ihrer Angelegenheit ausdrücklich vereinbart wird.
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