Infos zur Abrechnung nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
Grundsatz Sie haben mir einen Auftrag erteilt und ich bin daraufhin für Sie tätig geworden, ohne dass wir zuvor eine individuelle Vergütungsvereinbarung geschlossen hatten: In diesem Fall wird meine Tätigkeit nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abgerechnet und meine Vergütung richtet sich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert. Dieser Wert entspricht grundsätzlich dem wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers an der Angelegenheit, in welcher der Anwalt beauftragt werden soll.
Berechnung Die Vergütung setzt sich zusammen aus den einzelnen Gebühren und Auslagen im Vergütungsverzeichnis des RVG. Die Höhe der Gebühren nach den Bestimmungen des RVG ist in zivil-, arbeits- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten in der Regel abhängig von den folgenden Faktoren:
Höhe des Gegenstands- bzw. Streitwerts,
Anzahl der Verwirklichung von im Vergütungsverzeichnis des RVG vorgesehenen Gebührentatbeständen durch den hierzu beauftragten Rechtsanwalt,
Umfang und Schwierigkeit dieser anwaltlichen Tätigkeiten sowie das damit verbundene Haftungsrisiko und
Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Vereinfacht lässt sich diese Beziehung so zusammenfassen: Je höher der Gegenstands- bzw. Streitwert, je mehr Gebührentatbestände verwirklicht werden, je umfangreicher und schwieriger die beauftragten Tätigkeiten des Rechtsanwalts, je größer die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und je besser seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, desto höher die jeweils anfallende Gebühr gemäß RVG.
Fortlaufende Information Selbstverständlich informiere ich Sie über die Einzelheiten detailliert im Zusammenhang mit Ihrer konkreten Angelegenheit. Bevor im weiteren Verlauf Ihrer Angelegenheit zusätzliche Verfahrensschritte erforderlich werden, teile ich Ihnen darüber hinaus jeweils vorab mit, welche weiteren Kosten durch Verwirklichung dieser zusätzlichen Gebührentatbestände anfallen können. Wenn wir einen Prozess führen, informiere ich Sie auch über Ihr Prozesskostenrisiko im Falle des Unterliegens.
Gerichtsverfahren Die Abrechnung der Vergütung bei Gerichtsverfahren erfolgt grundsätzlich nach den Bestimmungen des RVG. Soweit die danach entstehende Vergütung jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für den Mandanten und/oder zum Aufwand für den Rechtsanwalt stünde, schließen wir eine von den RVG-Bestimmungen abweichende oder diese modifizierende Vereinbarung über eine angemessene höhere Vergütung. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass bei Gerichtsverfahren die RVG-Vergütung eine Mindestvergütung darstellt, die durch Vereinbarungen nicht unterschritten werden darf (§ 49 b Abs. 1 BRAO und § 4 Abs. 2 RVG).