S  T  A  R  T
 

 GEBÜHRENSTRUKTUR

18.09.2007
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 Vergütung


Überblick: RVG-Gebührenstruktur

Erstberatung
Eine Erstberatung ist nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) ausschließlich für Verbraucher vorgesehen. Ich biete sie jedoch auch für gewerbliche und sonstige Mandanten an, die den Verbraucherstatus nicht besitzen. Eine Erstberatung kostet gemäß § 34 Abs. 1 RVG maximal € 190,- (ohne USt.). Hinzu kommen u.U. die Post- und Telekommunikationsgebühr gemäß Vergütungsverzeichnis (VV) Nr. 7002 VV RVG sowie die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Alles in allem können das also maximal € 240,40 sein. Innerhalb dieses gesetzlichen Vergütungsrahmens vereinbaren wir stets eine pauschale Vergütung, bevor wir mit der eigentlichen Beratung beginnen. 
          ergänzende Informationen zur Erstberatung.

Rechtsberatung, die über eine Erstberatung hinausgeht 
Für eine über die Erstberatung hinausgehende weitere Beratung bzw. für Beratungen oder Gutachten, die auftragsgemäß von vornherein den Umfang einer Erstberatung übersteigen, vereinbaren wir die Vergütung jeweils individuell. Dabei entfällt die gesetzliche Kappungsgrenze für Erstberatungen. Wird die Höhe der Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, ist § 34 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 14 RVG die maßgebende Norm. Bei Verbrauchern ist die Beratungsgebühr danach auf maximal € 250,-- zzgl. USt beschränkt.

Außergerichtlichen Vertretung 
Wenn Sie mich, eventuell nach einer vorangehenden Beratung, mit Ihrer außergerichtlichen Vertretung beauftragen, entsteht im Falle der Abrechnung nach RVG eine Geschäftsgebühr. Maßgebende Norm ist ebenfalls § 14 RVG; die Berechnung der Geschäftsgebühr erfolgt nach Nr. 2300 VV RVG. Der Gebührenrahmen liegt bei der Geschäftsgebühr zwischen 0,5 und 2,5 der vollen Gebühr. Eine so genannte Kappungsgrenze besteht beim 1,3-fachen der vollen Gebühr. Diese Grenze darf nur überschritten werden, wenn die Tätigkeit des Anwalts umfangreich oder schwierig ist. Auf die so berechnete Vergütung wird gegebenenfalls die für eine Beratung bezahlte Vergütung angerechnet, soweit wir nichts anderes vereinbart haben. Sollte ein Vergleich geschlossen werden, entsteht noch eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Anstelle der RVG-Abrechnung kann auch eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden.

Gerichtliche Vertretung  
In Angelegenheiten, die bei Gericht anhängig gemacht werden sollen oder bereits anhängig sind, fällt zunächst eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG an. Gegebenenfalls ist eine zuvor in der gleichen Angelegenheit außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr hierauf zur Hälfte, maximal jedoch mit 0,75 anzurechnen. Des weiteren entsteht eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Sollte ein Vergleich geschlossen werden, entsteht noch eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG. Anstelle der RVG-Abrechnung kann auch in diesem Fall eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung einer Vergütung, die niedriger als die gesetzliche Vergütung gemäß RVG ist, in gerichtlichen Angelegenheiten gesetzlich verboten ist (§ 49 b Abs. 1 BRAO und § 4 Abs. 2 RVG).




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