Rechtsgebiet Gegenstand des Immobilienmaklerrechts sind Rechtsfragen (Alleinauftrag, Provision, Aufwendungsersatz, Schadensersatz, Verflechtung, Gemeinschaftsgeschäft) im Zusammenhang mit der Beauftragung des Maklers, zwei vom Makler unabhängigen Dritten den Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages zu ermöglichen. Der Maklervertrag ist ein erfolgsbezogener Vertrag. Der Makler verpflichtet sich also nicht zu einer bestimmten Tätigkeit, für deren Erbringung er bezahlt wird. Einen Vergütungsanspruch hat er nur dann, wenn seine Tätigkeit auch einen bestimmten Erfolg erbracht hat, nämlich den Nachweis der für den Auftraggeber notwendigen Kenntnisse für den Eintritt in Verhandlungen über den gewünschten Kauf- oder Mietvertrag oder die Vermittlung eines derartigen Vertrages seines Auftraggebers mit einem Dritten. Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch sind demnach der grundsätzlich formfreie Abschluss eines Maklervertrages und die Entfaltung einer Tätigkeit des Maklers, die ursächlich für den rechtswirksamen Abschluss des Miet- oder Kaufvertrages des Auftraggebers mit einem Dritten ist. Ursächlich für den Abschluss dieses Hauptvertrages ist die Maklertätigkeit insbesondere dann, wenn der Mandant erstmals durch den Makler von dem Miet- oder Kaufobjekt erfahren hat. Die gesetzlichen Regelungen zum Maklerrecht beschränken sich auf die Paragrafen 652 bis 654 BGB. Aufgrund dieser spärlichen Kodifizierung kann nicht auf klare gesetzliche Regelungen zurückgegriffen werden. Das Maklerrecht ist daher weitestgehend Richterrecht. Dies macht den Umgang mit dem Maklerrecht schwierig. Die Feststellung eines Provisionsanspruches ist daher häufig schwierig und immer eine Frage des Einzelfalls.
Ergänzende Regelungen für Immobilienmakler Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen im BGB ist für den Immobilienmakler das Wohnungsvermittlungsgesetz von Bedeutung, welches allerdings keine Anwendung auf Gewerberäume findet. Es regelt die Provisionshöhe wie auch Fragen der Verflechtung. Praktisch bedeutsam - zum Beispiel für Alleinaufträge - sind darüber hinaus die Bestimmungen des BGB zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB), die Makler- und Bauträgerverordnung und schließlich die standesrechtlichen Vorschriften des Berufsverbandes IVD. Die Geltung der Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern müssen ausdrücklich vereinbart werden. Im Falle des Auftretens wettbewerbswidriger Verhaltensweisen kann der Verband gegen seine Mitglieder Sanktionen aussprechen.
Zielgruppen In diesem Rechtsgebiet berate und vertrete ich Immobilienmakler und ihre Auftraggeber in allen Rechtsfragen des Maklerrechts im Zusammenhang mit dem Abschluss von Miet- oder Kaufverträgen über Immobilien.
Dienstleistungen Ich prüfe für Sie das Bestehen oder Nichtbestehen von Provisionsansprüchen und sonstigen Ansprüchen aus einem Maklervertrag und die Erfolgsaussichten einer möglichen gerichtlichen Durchsetzung bzw. Abwehr dieser Ansprüche. Im Falle der gerichtlichen Klärung vertrete ich die Kläger- oder die Beklagtenseite. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch für die Prüfung und den individuellen Entwurf von Maklerverträgen zur Verfügung und unterstütze Sie gegebenenfalls bei hieraus resultierenden Streitigkeiten. Die beispielhafte Darstellung von Dienstleistungen in diesem Rechtsgebiet erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Dienstleistungen Sollten Sie ergänzende Fragen zu meinem Dienstleistungsangebot im Bereich des Maklerrechts haben, beantworte ich Ihnen diese selbstverständlich gerne auch persönlich. Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf.
Rechtsberatung Auch für eine individuelle Rechtsberatung in einer das Maklerrecht betreffenden Angelegenheit stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie einfach meine Beratungsangebote.
Sie haben Fragen? Ich rufe Sie gerne zurück! Vereinbaren Sie einfach einen Telefontermin: