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 IMMOBILIENVERTRAGSRECHT

19.09.2007
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 Rechtsbereiche / Immobilienrecht


Immobilienvertragsrecht

Rechtsgebiet
Gegenstand des Immobilienvertragsrechts sind Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an einer Immobilie, hauptsächlich in Form eines Kauf- oder Schenkungsvertrages. Weitere Aspekte dieses Rechtsgebiets lassen sich mit den folgenden Stichwörtern beispielhaft umreißen: Miteigentum, Dienstbarkeiten, Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Vorkaufsrecht, Reallasten, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, usw.

     Kaufvertrag
Der Immobilien-Kaufvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Beim Kaufvertrag einigen sich die Parteien über die Übereignung einer bestimmten Immobilie und die Höhe des Kaufpreises als Gegenleistung hierfür. Durch den Vertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Immobilie zu übergeben und ihm das Eigentum daran durch Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu verschaffen. Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis bezahlen.

Schenkungsvertrag
Beim Schenkungsvertrag überträgt der Schenker unentgeltlich das Eigentum an einer Immobilie auf einen anderen, ohne dass er hierfür eine Gegenleistung erhält. Oftmals behält sich der Schenker den Nießbrauch an der Immobilie vor. Auch die Schenkung von Immobilien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Bei einer "gemischten" Schenkung wird für die Vermögensübertragung eine Gegenleistung verlangt, die jedoch wertmäßig unter dem Wert der Schenkung liegt, so dass nur ein Teil der Vermögensübertragung eine Schenkung darstellt. Der Widerruf einer Schenkung ist möglich, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung des groben Undanks schuldig macht. 

Mängel der Immobile
Die Übertragung von Immobilieneigentum kann insbesondere beim nachträglichen Auftreten von Mängeln zu schwerwiegenden Rechtsstreitigkeiten führen. Schwerpunkt anwaltlicher Tätigkeit ist in diesen Fällen die Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen bei der Geltendmachung arglistig verschwiegener Mängel an der Immobilie sowie von Ansprüchen auf Kaufpreisminderung wegen derartiger Mängel. Aufgetretene Mängel sollten stets ausreichend dokumentiert werden. In aller Regel wird im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nochmals ein Sachverständiger vom Gericht bestellt werden. Etwaige Mängel oder Schäden sollten daher - soweit hiervon keine Gefahr für Dritte oder das Gebäude selbst ausgeht - nicht vorschnell behoben werden.

Zielgruppen
In diesem Rechtsgebiet berate und vertrete ich private und gewerbliche Immobilienverkäufer, Immobilienerwerber und Immobilieneigentümer.
          Zielgruppen

Dienstleistungen
Ich unterstütze Sie bei allen Rechtsfragen rund um die Eigentumsübertragung an einer Immobilie, angefangen bei der Klärung der grundstücksrechtlichen Situation vor Abschluss eines Kaufvertrages über die Abwehr unberechtigter Forderungen der öffentlichen Hand bis zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen aus Grundstückskaufverträgen. Selbstverständlich überprüfe ich auch Ihnen vorgelegte Entwürfe für Schenkungs-, Kauf- und andere Übertragungsverträge oder fertige individuelle Vertragsentwürfe für Sie an. Soweit im Streitfall außergerichtliche Einigungsversuche scheitern sollten, vertrete ich Sie bei der Durchführung von selbständigen Beweisverfahren und Gerichtsverfahren. Die beispielhafte Darstellung von Dienstleistungen in diesem Rechtsgebiet erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
          Dienstleistungen 

Gerne beantworte ich Ihre Fragen

Dienstleistungen
Sollten Sie ergänzende Fragen zu meinem Dienstleistungsangebot im Bereich des Immobilienvertragsrechts haben, beantworte ich Ihnen diese selbstverständlich gerne auch persönlich. Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf.
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Rechtsberatung
Auch für eine individuelle Rechtsberatung in einer das Immobilienvertragsrecht betreffenden Angelegenheit stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie einfach meine Beratungsangebote.

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