Vereinbarte statt gesetzliche Vergütung Eine Vergütungsvereinbarung hat die zwischen Anwalt und Mandant für einzelne Mandate vertraglich vereinbarte Vergütung anstelle der Anwendung der gesetzlichen Vergütungsvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zum Gegenstand.
Faires Preis-/Leistungsverhältnis Vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit einer Rechtsberatung oder einer anderen anwaltlichen Dienstleistung steht die Kosten-/Nutzen-Analyse des Mandanten. Als Rechtsanwalt ist mir bewusst, dass auch die Höhe der Vergütung im Verhältnis zur Leistung über Art und Umfang der Inanspruchnahme meiner Kanzlei entscheidet. Daher lege ich bei Vergütungsvereinbarungen größten Wert auf
Transparenz
Flexibilität
Fairness
ein ausgewogenes Preis-/Leistungs-Verhältnis.
Individuelle Abstimmung Vergütungsvereinbarungen stimme ich stets individuell mit Ihnen ab. Zu Ihrer Orientierung finden Sie nachfolgend einige Grundsätze zu diesem Thema.
Anwendungsfälle In zahlreichen Fällen ist die Abrechnung einer Angelegenheit nach den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht sachgerecht, so z.B. wenn:
der Gegenstands- bzw. Streitwert, also das wirtschaftliche Interesse des Mandanten an der Angelegenheit, in welcher der Anwalt beauftragt werden soll, nicht sicher oder nur schwer bestimmbar ist (z.B. beim Entwurf von AGB);
der Gegenstands- bzw. Streitwert und damit die nach RVG abgerechnete Vergütung sehr niedrig wäre, die Sache aber nur mit unverhältnismäßig hohem Arbeitsaufwand erledigt werden kann;
die Tätigkeit geeignet ist, nach Zeitaufwand oder pauschal abgerechnet zu werden, und beide Seiten dies wünschen.
Regelungsfälle In derartigen Fällen kann die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts mittels Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant frei vereinbart werden. Geregelt werden kann auch, dass der Rechtsanwalt eine andere als die im RVG vorgesehene Erstattung seiner Auslagen (Telefonkosten, Porto, Fahrt- und Übernachtungskosten usw.) erhält.
Erstattungsansprüche nur gemäß gesetzlicher Vergütung Bitte beachten Sie, dass Gegener und Rechtsschutzversicherungen frei vereinbarte Vergütungen in der Regel nur bis zur Höhe der entsprechenden gesetzlichen Vergütung übernehmen müssen. Bei einer außergerichtlichen Beratung legen die ARB 2005 die Sätze des § 34 RVG zugrunde (maximal € 190,-- netto für die Erstberatung bzw. € 250,-- netto für Gutachtentätigkeit); diese Sätze übersteigende Vergütungen muss der Mandant anteilig selbst tragen.
Gesetzlicher Rahmen Eine Vergütung, die niedriger als die gesetzliche Vergütung gemäß RVG ist, darf nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden (§ 49 b Abs. 1 BRAO und § 4 Abs. 2 RVG). Auf diese Weise soll zumindest im prozessualen Bereich ein Preiswettbewerb zwischen den Rechtsanwälten vermieden werden. Gesetzlich festgelegte Grenzen für die Höhe vereinbarter Vergütungen gibt es nicht. Allerdings sind Dumpingpreise wettbewerbswidrig, überhöhte Vergütungen sind sittenwidrig. In beiden Fällen ist Maßstab das angemessene Verhältnis der vereinbarten Vergütungshöhe zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Unabdingbar unzulässig ist die Vereinbarung von Erfolgshonoraren (§ 49 b Abs. 2 BRAO).
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