§ 4 Mandats-AGB: Vertragsinhalt des Mandatsvertrages
(1)Gegenstand des Mandatsvertrages Vertragsgegenstand jeder Mandatserteilung ist die jeweils beauftragte Tätigkeit des Rechtsanwalts, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs. Gegenstand und Umfang der beauftragten Tätigkeit ergeben sich je nach Einzelfall aus den mündlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien, aus dem Auftragsschreiben des Mandanten bzw. dem Bestätigungsschreiben des Rechtsanwalts oder aus den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Vertragsgegenstand ist weiter ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht schriftlich ausdrücklich abweichendes vereinbart wurde. Die Haftung des Rechtsanwalts erstreckt sich daher ausschließlich auf die Anwendung deutschen Rechts. Das Mandat wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen bearbeitet.
(2)Einschaltung Dritter Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Erbringung der beauftragten Dienstleistung sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter oder Unterbevollmächtigte einzuschalten. Soweit auf Wunsch des Mandanten unter Vermittlung des Rechtsanwalts andere Dienstleister, wie z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare oder andere Rechtsanwälte herangezogen werden, rechnen diese stets aufgrund eigener Gebührenordnung oder eigener Vereinbarung und aus eigenem Vertragsverhältnis mit dem Mandanten ab.
(3)Mandantenmehrheit Soweit ein Auftrag von mehreren Mandanten erteilt wurde, wirken auf dieses Mandat bezogene Handlungen, welche einer der Mandanten vornimmt oder welche gegenüber einem Mandanten vorgenommen werden, für und gegen alle Mandanten. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Mandanten, kann das Mandat aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(4)Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt nur dann verpflichtet, wenn er einen hierauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Mandanten hinsichtlich ein und desselben Mandates, ist der Rechtsanwalt berechtigt, das Mandat aus wichtigem Grund zu kündigen.
(5)Vertragsgegenstand und Nutzungsrechtumfang bei Vertragsgestaltung Wird der Rechtsanwalt mit der Erstellung von Verträgen, AGB oder sonstigen Regelwerken oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen beauftragt, so beinhaltet der Auftrag ausschließlich die Erstellung im jeweiligen Einzelfall. Insbesondere ist der Rechtsanwalt ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung nicht zu einer laufenden Pflege, Beobachtung und Anpassung an neue Bedingungen rechtlicher oder tatsächlicher Art verpflichtet. Ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung bedarf die Anpassung und Verwendung der vom Rechtsanwalt gelieferten Entwürfe durch den Mandanten für weitere Anwendungsfälle der ausdrücklichen Genehmigung des Rechtsanwalts und löst zusätzliche Vergütungsansprüche aus.
(6) Bedingte Übertragung von Nutzungsrechten Nutzungsrechte an vom Rechtsanwalt für den Mandanten erstellten Verträgen, AGB oder sonstigen Regelwerken oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen und an allen sonstigen Texten - unabhängig von der urheberrechtlichen Qualifikation als Textwerk - werden ausschließlich unter der auflösenden Bedingung der vollständigen und pünktlichen Zahlung der vereinbarten Vergütung übertragen. Bei einer Verletzung der Zahlungspflicht durch den Mandanten (§ 7 Abs. 8) hat der Rechtsanwalt das Recht, jeder weiteren Nutzung durch den Mandanten zu widersprechen.
(7) Mandantenunterlagen und Versendungsrisiko Gemäß § 50 Abs. 2 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, ihm überlassene Unterlagen des Mandanten oder eines Dritten auch nach Mandatsbeendigung aufzubewahren und vorbehaltlich eines Zurückbehaltungsrechts wegen Vergütungs- und Auslagenforderungen jederzeit herauszugeben. Diese Verpflichtung erlischt 5 Jahre nach Erledigung des Auftrags. Der Rechtsanwalt schuldet keine längere Aufbewahrung. Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet. Die vor Ablauf der Frist zu erfolgende Herausgabe von Unterlagen erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.