(1) Mitwirkungsobliegenheiten des Mandanten Der Mandant verpflichtet sich zur umfassenden Information des Rechtsanwalts. Hierzu zählt insbesondere die Zurverfügungstellung erforderlicher Unterlagen, die Mitteilung laufender Fristen und sonstiger zur Mandatsbearbeitung benötigter sachlicher Informationen sowie die Angabe der für eine korrekte Aktenanlage und Mandatsbearbeitung erforderlichen persönlichen Stammdaten und/oder die zur Vermeidung von Kollisionen (§ 43 a Abs. 4 BRAO) erforderliche Angabe der persönlichen Stammdaten des Vertragspartners oder Gegners bzw. die unverzügliche Mitteilung von Änderungen dieser Daten. Zu den mitzuteilenden Stammdaten zählen insbesondere Vor- und Nachnamen bzw. Firmen- oder sonstige im Rechtsverkehr geführte Bezeichnungen, Vertretungsverhältnisse, Adressdaten, Kommunikationsdaten sowie zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderliche Daten. Weiter verpflichtet sich der Mandant, den Rechtsanwalt unverzüglich über alle Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.
(2)Mitteilungen des Mandanten Der Rechtsanwalt ist berechtigt, vom Mandanten oder von Dritten im Auftrag des Mandanten mitgeteilte Tatsachen und Angaben jeglicher Art (z.B. Namen, Vertretungsverhältnisse, Zeit-, Adress-, und Zahlenangaben, technische Angaben etc.) aus der Sphäre des Mandanten und der des Gegners als richtig zugrunde zu legen, soweit sie nicht offenkundig fehlerhaft oder unvollständig sind. Für Schäden und sonstige Nachteile, welche auf einer fehler- oder lückenhaften Übermittlung von Tatsachen oder sonstigen Angaben durch den Mandanten oder einen von diesem beauftragten Dritten beruhen, wird die Haftung - mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
(3)Schriftliche Sachverhaltsmitteilungen des Mandanten Bei der Bearbeitung von ausschließlich in Textform vorliegenden Anfragen kann der Rechtsanwalt den Sachverhalt zugrunde legen, welchen der Mandant mitgeteilt hat. Soweit der Sachverhalt nicht offenkundig fehlerhaft oder unvollständig ist, trifft den Rechtsanwalt keine Pflicht zu ergänzenden Nachfragen. Für Beratungsfehler, welche auf einer fehler- oder lückenhaften Darstellung des Sachverhaltes durch den Mandanten beruhen, wird die Haftung - mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
(4) Stellungnahmen des Mandanten Der Mandant verpflichtet sich, sämtliche ihm ausdrücklich zur Freigabe vorgelegten Schriftstücke des Rechtsanwalts daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte vollständig und richtig wiedergegeben sind, und gegebenenfalls gegenüber dem Rechtsanwalt kurzfristig Stellung zu nehmen, wenn er insoweit Ergänzungs- bzw. Korrekturbedarf feststellt. Soweit der Rechtsanwalt dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme (z.B. Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen etc.) vorschlägt und der Mandant hierzu nicht binnen zwei Wochen Stellung nimmt, obwohl der Rechtsanwalt ihn zu Beginn dieser zwei Wochen ausdrücklich auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen hat, gilt das Schweigen des Mandanten als Zustimmung zum Vorschlag des Rechtsanwalts.