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HAFTUNGSBEGRENZUNG
17.09.2007
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Mandats-AGB / Übersicht


§ 6 Mandats-AGB: Haftung des Rechtsanwalt und ihre Begrenzung

(1) Haftungsbegrenzung
Der Rechtsanwalt haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden. Soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Individualvereinbarung zur Haftungsbegrenzung zwischen den Parteien getroffen wurde, wird für Fälle eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Vermögensschadens die Haftung des Rechtsanwalts aus dem zwischen ihm und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO auf € 1 Million beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt - auch im Falle mehrfacher Auftragserteilungen durch den/die selben Mandanten - für jeden einzeln erteilten Auftrag. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht bei der Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Der Rechtsanwalt hat über die gesetzliche Mindestpflichtversicherung hinaus eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die bei Vermögensschäden je Versicherungsfall € 1 Million abdeckt.

(2) Geltung der Haftungsbegrenzung gegenüber Dritten
Diese Haftungsbegrenzungsbestimmungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Mandanten, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen auch zwischen dem Rechtsanwalt und diesen Personen begründet werden.

(3) Ergänzende Einzelobjektversicherung
Soweit im Einzelfall das potenzielle Haftungsrisiko des Mandats die durch die Versicherungssumme in Höhe von € 1 Million abgedeckte vereinbarte Haftungshöchstsumme in Fällen eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Vermögensschadens erkennbar übersteigen könnte, wird der Rechtsanwalt den Mandanten hierauf ausdrücklich hinweisen. Rechtsanwalt und Mandant werden sich in diesem Fall darüber verständigen, ob das über diesen Betrag hinausgehende Haftungsrisiko durch einen zusätzlichen Versicherungsschutz abgesichert werden soll. In derartigen Fälle besteht die Möglichkeit, auf Wunsch und Kosten des Mandanten vor Mandatsbeginn für jeden entsprechenden Einzelfall eine zusätzliche Einzelobjektversicherung mit einer entsprechend höheren Versicherungssumme abzuschließen.

                                                                                                                                               weiter zu § 7




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