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MANDATS-AGB / MANDATSVERTRAG
17.09.2007
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§ 2 Mandats-AGB: Zustandekommen und Beendigung des Mandatsvertrages

(1) Unverbindlichkeit von Dienstleistungsangebot, Anfragen und Vergütungsvoranschlägen
Das Dienstleistungsangebot des Rechtsanwalts auf der Kanzlei-Website ist eine unverbindliche Einladung zur Abgabe eines Angebotes (Invitatio ad offerendum). Anfragen an den Rechtsanwalt mittels einer der in § 1 Abs. 2 genannten Kommunikations- und Textformen sind für den Anfragenden und den Rechtsanwalt ebenfalls unverbindlich. Die Anfrage stellt lediglich die Aufforderung des Anfragenden zur Unterbreitung eines kostenlosen Vergütungsvoranschlages durch den Rechtsanwalt dar. Auch der hierauf vom Rechtsanwalt übermittelte Vergütungsvoranschlag ist unverbindlich. Ein Mandatsvertrag wird durch diesen Informationsaustausch nicht begründet. Gleiches gilt für den Informationsaustausch aufgrund allgemeiner Anfragen zum Dienstleistungsangebot des Rechtsanwalts.  

(2) Zustandekommen des Mandatsvertrages
Ein Mandatsvertrag kommt erst durch die Einigung der Vertragsparteien über die Höhe der Vergütung bzw. die Grundlagen der Vergütungsberechnung und die Erklärung des Rechtsanwalts, das auf dieser Vergütungsgrundlage vom Mandanten verbindlich angebotene Mandat zu übernehmen, zustande. Bei Verbrauchern beginnt im Falle des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen (s. § 3 Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen) mit Zugang dieser Erklärung, soweit auch die weiteren sich aus der Widerrufserklärung ergebenden Erfordernisse vorliegen, die Widerrufsfrist zu laufen. Soweit kein Fernabsatzvertrag vorliegt, kann die Annahmeerklärung auch konkludent durch Aufnahme der beauftragten Tätigkeit seitens des Rechtsanwalts erfolgen.  

(3) Ablehnung des Angebots durch den Rechtsanwalt
Die Ablehnung des Angebots zur Mandatierung kann auch konkludent durch Nichtbeantwortung von telefonisch hinterlassenen oder mittels Textform an den Rechtsanwalt gerichteten Anfragen erfolgen. Sie wird insbesondere auch für den Fall vorbehalten, dass der Anfragende seine persönlichen Stammdaten (§ 5 Abs. 1) und/oder die zur Vermeidung von Kollisionen (§ 43 a Abs. 4 BRAO) erforderliche Angabe der persönlichen Stammdaten des Vertragspartners oder Gegners nicht oder nicht vollständig mitteilt. 

(4) Laufzeit des Mandatsvertrages
Die Laufzeit des Mandatsvertrages ist aufgrund der Natur des Rechtsanwaltsvertrages grundsätzlich unbestimmt und endet regelmäßig mit der Erledigung des Auftrages. Eine Erledigung des Auftrages tritt auch dann ein, wenn für die Dauer eines Jahres in dieser Angelegenheit keine schriftliche Kontaktaufnahme durch eine der Vertragsparteien erfolgt.

(5) Kündigung des Mandatsvertrages
Der Mandatsvertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit durch empfangsbedürftige Willenserklärung gekündigt werden, durch den Rechtsanwalt zur Unzeit jedoch nur aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Zahlungsverzug des Mandanten vor. 

(6) Vergütungsanspruch bei Beendigung des Mandatsvertrages
Bei Beendigung des Mandatsvertrags ist der Mandant zum vollständigen Ausgleich der zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts verpflichtet.

                                                                                                                                                weiter zu § 3




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