S  T  A  R  T
 

 VORSCHUSS & SICHERUNG

18.09.2007
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 Vergütung


Vorschusszahlung und Sicherungsabtretung

Vorschuss bei Auftragserteilung
Vorschusszahlungen zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit sind allgemein üblich und auch gesetzlich vorgesehen (§ 9 RVG). Gemäß § 7 Abs. 4 Mandats-AGB ist daher bei Auftragserteilung ein angemessener Vergütungsvorschuss zu entrichten. Auch im Verlauf der weiteren Bearbeitung des Mandats bin ich danach berechtigt, jederzeit einen weiteren angemessenen Vorschuss zu verlangen. Über die Höhe der Vorschusszahlung stimmen wir uns bei Auftragserteilung ab. In der Regel beträgt der Vorschuss bei Gerichtsverfahren 2 Gebühren und in sonstigen Fällen 1/3 bis 1/2 der voraussichtlich anfallenden Vergütung. Weitere Teilzahlungen erfolgen dann entsprechend den jeweils erbrachten Leistungen im weiteren Verlauf der Angelegenheit nach Rechnungsstellung.

Sicherungsabtretung
Zur Vermeidung von Ausfallrisiken für meine Vergütungsansprüche treffen wir gemäß § 7 Abs. 6 Mandats-AGB die Vereinbarung, dass Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Auftraggebers (insbesondere Ansprüche auf Abfindungszahlungen) gegenüber dem Gegner, der Justizkasse, der Rechtsschutzversicherung oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten in Höhe meiner Vergütungsansprüche sicherungshalber an mich abgetreten werden. Ich bin demgemäß berechtigt, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen und die abgetretene Forderung in eigenem Namen unmittelbar von diesem einzuziehen, falls der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt.




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