S  T  A  R  T
 

 RSV - VERFAHRENSABLAUF

18.09.2007
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 Vergütung


Verfahrensablauf bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung

Deckungsanfrage als kostenlose Serviceleistung
Ich übernehme für Sie ohne gesonderte Berechnung die erstmalige Einholung der Deckungszusage in jeder einzelnen Angelegenheit. Voraussetzung hierfür ist die Mitteilung Ihrer Versicherungsgesellschaft mit vollständiger Anschrift sowie Ihrer Versicherungsnummer. Diese kostenlose Deckungsanfrage erfolgt durch Übersendung von Kopien der in der Hauptsache verfassten Schriftsätze nebst erforderlichen Anlagen zur gleichzeitigen Unterrichtung der Versicherung. Bei diesem Verfahren übernehme ich keine Gewähr für die Erteilung der beantragten Deckungszusage durch die Versicherung und bin berechtigt, die beauftragte Tätigkeit unabhängig von der ausstehenden Stellungnahme der Rechtsschutzversicherung unverzüglich aufzunehmen. Dieses Verfahren ist der Normalfall.

Deckungsanfrage als kostenpflichtige Tätigkeit
Wenn Sie meine Beauftragung in der Hauptsache vom vorherigen Vorliegen der Deckungszusage Ihrer Versicherung abhängig machen wollen, ist die erstmalige Einholung der Deckungszusage Ihrer Versicherung durch mich in einem vorgeschalteten gesonderten Verfahrensschritt erforderlich. Dieses Verfahren muss ausdrücklich vereinbart werden, meine Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung ist in diesem Fall vergütungspflichtig. Der Vergütungsanspruch entsteht zusätzlich zu meinem weiteren Vergütungsanspruch aus der Hauptsache und wird von der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nicht ersetzt. Gleiches gilt im übrigen, wenn Sie mich im Falle der Ablehnung einer beantragten Deckungszusage durch die Versicherung mit Ihrer Vertretung gegenüber der Versicherung beauftragen.

Anrechnung der gesonderten Vergütung
Soweit die vorab erfolgte erstmalige Einholung der Deckungszusage durch mich erfolgreich war, wird mein aus diesem gesonderten Verfahrensschritt erwachsener Vergütungsanspruch auf meinen anschließend in der Hauptsache weiter entstehenden Vergütungsanspruch angerechnet, so dass Ihnen letztlich keine Zusatzkosten entstehen. In allen anderen Fällen erfolgt keine Anrechnung mit später entstehenden weiteren Vergütungsansprüchen in der Hauptsache.

Unmittelbare Abrechnung mit Versicherung
Soweit die Rechtschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt und eine vom zuständigen Versicherungssachbearbeiter vergebene Rechtsschutz-Schadensnummer bekannt gibt, erfolgt die Abrechnung meiner Vergütung unmittelbar mit Ihrer Versicherung.




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